Allgemeine Geschäftsbedingungen

allgemeine Geschäftsbedingungen Baltes SSH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baltes Bäder Wärme Service GmbH, nachfolgend Baltes genannt:

Bauseitige Leistungen:

Maurer- Bohr- und Spitzarbeiten, Fliesenleger-Arbeiten, Heizungs-, Elektro- und Sanitäranschlüsse. Auf Wunsch übernehmen wir die Heizungs- und Sanitäranschlüsse selbst auf der Aufwandbasis.

Aus konzessionsrechtlichen Gründen müssen Elektrokabelverlegungen + Elektroanschlüsse durch Ihren Hauselektriker vorgenommen werden.

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

1. Allgemeines:

Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind. Elektrokabelverlegungen und Elektroanschlüsse gehören nicht zum Lieferumfang.

 

2. Angebot:

2.1. Das Angebot des Lieferers ist freibleibend, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält.

Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist, wobei auch die Textform nach § 126 b BGB genügt.

2.2. Vertreter und nicht ausdrücklich bevollmächtigte Angestellte des Lieferers sind nicht berechtigt, dem Besteller mündliche Zusagen gleich welcher Art zu erteilen, sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

2.3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die Baltes behält sich vor entstandene Aufwendungen zur Massen-, Kosten- und Preisermittlung gemäß den derzeit gültigen Lohn-, Fahrt- und Umlagekosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Begutachtung von Bauwerken, Bauwerkschäden oder Anlageteilen, welche nicht durch die Baltes erstellt wurden.

 

3. Preise und Zahlungen:

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Geschäftssitz des Lieferers.

3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Besteller Zahlungen wie folgt zu leisten:

Inland:

40 % bei Auftragserteilung

30 % bei Anzeige der Versandbereitschaft

20 % nach Durchführung der Montage

10 % nach Abnahme oder Inbetriebnahme

 

Ausland:

40 % bei Auftragserteilung

30 % bei Anzeige der Versandbereitschaft 

Der Besteller ist mit Fälligkeit der 2. Teilzahlung dazu berechtigt, als Sicherheit eine begrenzte Bankbürgschaft vom Lieferer zu verlangen. Die Kosten einer Bankbürgschaft trägt der Besteller.

20 % nach Durchführung der Montage

10 % nach Abnahme oder Inbetriebnahme Enthält das Angebot Werkleistungen, so ist der Lieferer auch berechtigt, anstelle des obigen Zahlungsplans Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB zu fordern.

Anderweitige oder frei verhandelte Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

3.3. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht haben dem Lieferer gegenüber keine befreiende Wirkung.

3.4. Die Aufrechnung ist nur mit Gegenansprüchen möglich, die vom Lieferer nicht bestritten werden, oder bereits rechtskräftig tituliert wurden. Auf Zahlungsansprüche des Bestellers kann ein Zurückbehaltungsrecht nur unter diesen Voraussetzungen gestützt werden.

3.5. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Wird die Leistung des Lieferers vertragsgemäß später als 6 Wochen nach dem Vertragsabschluss erbracht und steigen bis zur Auslieferung die Materialkosten und Löhne, so ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller diese Erhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Materialkosten und Löhne weiter zu berechnen.

Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintritt der Materialkosten- und Lohnsteigerung berücksichtigt, d. h. die Berichtigung bezieht sich auf den Teil des Preises, der den zusätzlich anfallenden Kosten entspricht.

3.6. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 10 BGB, so erfährt der Preis bei gestiegenen Materialkosten und Löhnen eine Veränderung, wenn die Leistung des Lieferers später als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht wird.

3.7. Veränderliche gesetzliche Umsatzsteuer, begünstigte Mehrwertsteuersätze, TVA oder Super-TVA unterliegen der gesetzlichen Regelung und werden durch die Bestimmungen der zuständigen Finanzämter und Länder definiert. Entgeltliche Forderungen werden mit der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Leistungsdatum bzw. Rechnungsdatum)  geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. TVA-Sätzen in Rechnung gestellt. Sofern Teilleistungen mit einem niedrigeren oder höheren Mehrwertsteuer- bzw. TVA-Sätze fakturiert werden gilt schlussendlich der zum Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung (Lieferung, Montage, Abnahme, Inbetriebnahme)  geltende Umsatzsteuersatz nach den gesetzlichen Regelungen.

Dies gilt auch, wenn die Ware oder Dienstleistung schon vorher ganz oder teilweise bezahlt worden sind.

 

4. Lieferzeit, Leistungsfrist, Liefer-Verzögerung, Verzugsschaden:

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist bzw. der Leistungsfrist ist der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2. Soweit der Lieferer nicht verpflichtet ist, den Liefergegenstand an einen von dem Besteller bestimmten Ort zu bringen, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.3. Sofern dem Besteller aufgrund einer von dem Lieferer zu vertretenden Verzögerung der Lieferung ein Schaden entsteht, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf 0,5 % pro Verspätungswoche, höchstens aber 5 % des Wertes des jeweiligen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächlich entstandene Verzugsschaden geringer ist. Diese Regelung gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Lieferers sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht).

4.4. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung am Geschäftssitz des Lieferers entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.5. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.

 

5. Gefahrenübergang:

5.1. Die Gefahr geht, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich den Versand und die Montage und/oder die Anfuhr des Liefergegenstandes übernommen hat, mit Übergabe der Lieferteile an die Transportperson auf den Besteller über.

5.2. Bei Bauleistungen geht mit deren Abnahme oder rügeloser Inbetriebnahme die Gefahr auf den Besteller über.

5.3. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. der Abnahmebereitschaft beim Besteller auf diesen über. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

6. Abnahme:

6.1. Sofern Bauleistungen erbracht werden, gelten diese nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn, der Besteller rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

6.2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Besteller nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/ oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/ oder dessen Werk aufhebt oder erheblich mindert.

Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.

6.3. Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.

 

7. Sachmängelhaftung:

Für Mängel der Lieferung, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Haftung des Lieferers gem. Ziff. 7 wegen Pflichtverletzungen wie folgt:

7.1. Ist der Lieferer zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat oder schlagen mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehl, ist der Besteller– unbeschadet etwaiger Schadensersatzanprüche-berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.

7.2. Sofern der Besteller Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

7.3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden vom Lieferer getragen, es sei denn, dass sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist und die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

7.4. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen.

7.5. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände mitverursacht worden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch von ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe (z. B. durch die Verwendung nicht geprüfter Mittel bei der Wasserpflege- und Reinigung), mangelhafte Bauarbeiten(z. B. nicht ausreichend wärme- und feuchtisolierte Schwimmhalle und Nebenräume, fehlerhaft verglaste Oberlichter), unsachgemäße chemische elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

7.6. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leistet die Baltes in der Weise Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich entweder nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen hat, die innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden und von der Baltes zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss der Baltes unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Baltes angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren; andernfalls ist die Baltes von der Mängelbeseitigung frei. Lässt die Baltes eine ihnen gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, und verweigert die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder diese unmöglich wird, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Von der Gewährleistung und Haftung sind die Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen, sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, sowie ungeeigneten Betriebsmitteln auftreten. Durch vom Besteller oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

7.7. Edelstahlprodukte aus V2A Stahl (1.4301) sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt:

max. 1.0 mg/ltr. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln max. 150 mg/ltr. Chloridgehalt, ph-Wert zwischen 7,0 und 7,8.

Edelstahlprodukte aus V4A (1.4571) sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt: max. 1,3 mg/ltr. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln max. 500 mg/ltr. Chloridgehalt, ph-Wert zwischen 6,8 und 7,8. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte besteht keine Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Warenlieferungen 6 Monate ab Gefahrübergang, ebenso für Lieferungen und/oder Montagen von Wasseraufbereitungsanlagen. Auf Leuchtmittel und Scheinwerfer, sowie auf Meßelektroden für Meß-, Regel- und Dosiertechnik geben wir keine Gewährleistung. Es können zwischen Besteller und der Baltes die Vereinbarungen der VOB/B in Bezug auf das gelieferte Material als erweiterte Gewährleistung vereinbart werden. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Baltes und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften nicht. Sofern die Baltes fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Baltes beschränkt. Die Baltes ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Auskunft über die Deckungssumme zu geben.

7.8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gegenüber Bestellern, die Verbraucher im Sinne von § 10 BGB sind, in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I (2) BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a I (2) BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt bzw. für Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen ist.

7.9. Für die Haftung des Lieferers gilt im Übrigen Ziff. 8. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

8. Haftung:

8.1. Für durch Pflichtverletzungen des Lieferers dem Besteller entstandene Sach- und Sachfolgeschäden ist ihre Ersatzpflicht des Lieferers auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Lieferers (3 Mio. EUR) begrenzt.

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Der Lieferer ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in die Haftpflichtversicherungspolice zu gewähren. Diese Haftungsbegrenzung triff allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit solcher Sach- und Sachfolgeschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernimmt der Lieferer die subsidiäre Haftung gegenüber dem Besteller. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.

8.2. Darüber hinausgehende Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind Lieferer berechtigt, diesen nach seiner Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

8.3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 7.6.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

9. 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Beim Einbau der gelieferten Anlage in ein Gebäude oder der Verbindung mit anderen Anlagen erstreckt sich das Eigentum des Lieferers anteilig auch auf die durch Einbau entstandene Anlage und die Fertigware.

Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen, bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers dient.

Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und / oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Entscheidung, welche Sicherheit freigegeben wird, obliegt allein uns. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der Sicherheit sind der Einkaufs- bzw. Gestehungspreis, bei Forderungen ihr Nominalwert. Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern dieser AGB der zuvergebenden Sicherheit obliegt dem Lieferer.

9.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).

9.3. Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

9.4. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlichen ähnlichen Verfügungen über diese zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer zu seiner Sicherung ab; dabei ist unerheblich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.

9.5. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen weiterverkauft wird, sei es separat oder in Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller geltenden Rechnungsbetrags oder Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.

9.6. Der Besteller ist zur Einziehung der lt. Ziff. 9.3 abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Lieferer gegenüber nachkommt, die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an den Lieferer anzuweisen. Bei einer Verletzung der Zahlungspflicht des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Besteller aufzudecken.

9.7. Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

9.8. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

10. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Auf die gegenseitige Rechtsbeziehungen finden ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

10.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferers.

10.3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist. Diese Klausel ist nur anzuwenden, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 

11. Verbindlichkeit des Vertrages:

11.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen. 

Trier, Stand Mai 2020